Gesetze / Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung
LmhFortbPrüfV§ 10 Handlungsbereich „Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen“
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/10#abs-1 (1) Im Handlungsbereich „Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Maßnahmen zur Sicherstellung von Qualitätskriterien festzulegen und zu steuern sowie Vorschriften zu Lebensmittelrecht, Hygiene, Arbeits- und Gesundheitsschutz zu vermitteln und deren Einhaltung sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/10#abs-2 (2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden: