Gesetze / Landesrecht Bayern / Leistungslaufbahngesetz
LlbGArt 67a Einschränkung von Grundrechten
Stand: 25.08.2026
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.