Gesetze / Landesrecht Bayern / Leistungslaufbahngesetz
LlbGArt 51 Berufsbezeichnung
Stand: 25.08.2026
Sofern mit der Qualifikation nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, wird diese als Berufsbezeichnung geführt.