Gesetze / Landesrecht Bayern / Leistungslaufbahngesetz
LlbGArt 50 Abschluss des Anerkennungsverfahrens
Stand: 25.08.2026
Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Qualifikation für eine Fachlaufbahn erworben. Gegebenenfalls ist der fachliche Schwerpunkt, soweit gebildet, festzustellen.