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Art 50 LlbG (Bayern) — Abschluss des Anerkennungsverfahrens

Leistungslaufbahngesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Qualifikation für eine Fachlaufbahn erworben. Gegebenenfalls ist der fachliche Schwerpunkt, soweit gebildet, festzustellen.