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LlbG

Art 38 Gestaltungsgrundsätze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/38#abs-1 (1) In Fachlaufbahnen kann, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, auch eingestellt werden, wer

1. die Qualifikation durch ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule mit anschließender praktischer Tätigkeit gemäß Art. 39 erworben hat oder

2. die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt.

Die Qualifikationsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Qualifikationsebene allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen gleichwertig sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/38#abs-2 (2) Nach näherer Regelung durch Rechtsverordnung nach Art. 67 können die obersten Dienstbehörden mit Zustimmung des Landespersonalausschusses

1. Studiengänge oder Bildungsabschlüsse als Qualifikationsvoraussetzung benennen und den Fachlaufbahnen zuordnen,

2. nähere Bestimmungen über praktische Tätigkeiten, die einem Amt der angestrebten Qualifikationsebene entsprechen müssen, treffen, sowie

3. bei Bedarf weitere Voraussetzungen verlangen.

Art 37 Art 39