nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 38 LlbG (Bayern) — Gestaltungsgrundsätze

Leistungslaufbahngesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Fachlaufbahnen kann, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, auch eingestellt werden, wer

1. die Qualifikation durch ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule mit anschließender praktischer Tätigkeit gemäß Art. 39 erworben hat oder

2. die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt.

Die Qualifikationsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Qualifikationsebene allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen gleichwertig sein.

(2) Nach näherer Regelung durch Rechtsverordnung nach Art. 67 können die obersten Dienstbehörden mit Zustimmung des Landespersonalausschusses

1. Studiengänge oder Bildungsabschlüsse als Qualifikationsvoraussetzung benennen und den Fachlaufbahnen zuordnen,

2. nähere Bestimmungen über praktische Tätigkeiten, die einem Amt der angestrebten Qualifikationsebene entsprechen müssen, treffen, sowie

3. bei Bedarf weitere Voraussetzungen verlangen.

---

Zitiervorschlag: Art 38 LlbG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/38

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
