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Art 31 LlbG (Bayern) — Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Leistungslaufbahngesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wird durch die schriftliche Aufnahme als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin durch die Stelle begründet, die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des fachlichen Schwerpunkts zuständig wäre. Für die Zuständigkeit gilt Art. 18 BayBG entsprechend.