Gesetze / Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
LkSG§ 6 Präventionsmaßnahmen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/6#abs-1 (1) Stellt ein Unternehmen im Rahmen einer Risikoanalyse nach § 5 ein Risiko fest, hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu ergreifen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/6#abs-2 (2) Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie abgeben. Die Unternehmensleitung hat die Grundsatzerklärung abzugeben. Die Grundsatzerklärung muss mindestens die folgenden Elemente einer Menschenrechtsstrategie des Unternehmens enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/6#abs-3 (3) Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich verankern, insbesondere:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/6#abs-4 (4) Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer verankern, insbesondere:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/6#abs-5 (5) Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.