Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lippeverbandsgesetz

LippeVG

§ 34 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG/34#abs-1 (1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG/34#abs-2 (2) Die Aufsicht stellt sicher, daß der Verband die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes erfüllt.

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