Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
LfLV§ 1 Errichtung, Sitz und Leitung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfLV/1#abs-1 (1) Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt – LfL) hat ihren Sitz in Freising-Weihenstephan. Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfLV/1#abs-2 (2) Die Landesanstalt wird durch einen Präsidenten geleitet. Zwei Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.