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§ 1 LfLV (Bayern) — Errichtung, Sitz und Leitung

Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt – LfL) hat ihren Sitz in Freising-Weihenstephan. Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet.

(2) Die Landesanstalt wird durch einen Präsidenten geleitet. Zwei Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.