Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau
LfLLWGGebV§ 4 Schuldner
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfLLWGGebV/4#abs-1 (1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet
1. wer die Landesanstalten in Anspruch nimmt,
2. in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt,
3. wer die Schuld gegenüber den Landesanstalten schriftlich übernimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfLLWGGebV/4#abs-2 (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.