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§ 4 LfLLWGGebV (Bayern) — Schuldner

Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet

1. wer die Landesanstalten in Anspruch nimmt,

2. in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt,

3. wer die Schuld gegenüber den Landesanstalten schriftlich übernimmt.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.