Gesetze / Landesrecht Bayern / LfA-Gesetz
LfAGArt 8
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/8#abs-1 (1) Die Satzung der Bank wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/8#abs-2 (2) Der Vorstand hat die Satzung und ihre Änderungen zu veröffentlichen.