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Art 8 LfAG (Bayern)

LfA-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzung der Bank wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

(2) Der Vorstand hat die Satzung und ihre Änderungen zu veröffentlichen.