Gesetze / Landesrecht Bayern / LfA-Gesetz

LfAG

Art 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/6#abs-1 (1) Die Staatsregierung kann der Bank im Rahmen der staatlichen Finanz-, Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik die Durchführung weiterer Aufgaben schriftlich übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/6#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann der Bank die Durchführung besonderer Finanzgeschäfte schriftlich zuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/6#abs-3 (3) Die Übertragung von Aufgaben nach Abs. 1 und die Zuweisung von Finanzgeschäften nach Abs. 2 dürfen dem Europäischen Beihilferecht, insbesondere den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts, nicht widersprechen.

Art 5 Art 7