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# Art 6 LfAG (Bayern)

LfA-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsregierung kann der Bank im Rahmen der staatlichen Finanz-, Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik die Durchführung weiterer Aufgaben schriftlich übertragen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann der Bank die Durchführung besonderer Finanzgeschäfte schriftlich zuweisen.

(3) Die Übertragung von Aufgaben nach Abs. 1 und die Zuweisung von Finanzgeschäften nach Abs. 2 dürfen dem Europäischen Beihilferecht, insbesondere den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts, nicht widersprechen.

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Zitiervorschlag: Art 6 LfAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/6

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