Gesetze / Landesrecht Bayern / LfA-Gesetz
LfAGArt 15
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/15#abs-1 (1) Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dabei ist den der Bank gestellten besonderen Aufgaben Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/15#abs-2 (2) Die Bank trägt ihre persönlichen und sächlichen Kosten selbst.