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Art 15 LfAG (Bayern)

LfA-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dabei ist den der Bank gestellten besonderen Aufgaben Rechnung zu tragen.

(2) Die Bank trägt ihre persönlichen und sächlichen Kosten selbst.