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LfAG

Art 11

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/11#abs-1 (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt oder ordnungsgemäß vertreten ist; in jedem Fall muss jedoch mindestens ein Mitglied des Vorstands an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds an der Beschlussfassung kann ein vom Vorstand mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde hierzu bevollmächtigter Abwesenheitsvertreter das verhinderte Mitglied vertreten. Die Gegenstände, die der kollegialen Beratung und Beschlussfassung unterliegen, werden durch die Satzung festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/11#abs-2 (2) Erklärungen des Vorstands sind für die Bank verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden; sie können auch von einem Vorstandsmitglied und einem vom Vorstand bestimmten Bevollmächtigten oder von zwei solchen Bevollmächtigten abgegeben werden. Zur Wirksamkeit von Erklärungen an die Bank genügt die Abgabe gegenüber einem Vertretungsberechtigten.

Art 10 Art 12