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LfAG

Art 10

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/10#abs-1 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank und vertritt diese, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/10#abs-2 (2) Der Vorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied (Vorstandsvorsitzender), einem dieses vertretenden Mitglied (stellvertretender Vorstandsvorsitzender) und mindestens einem weiteren Mitglied. Der Vorsitzende kann durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/10#abs-3 (3) Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende werden vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden vorgeschlagen. Sie werden durch die Staatsregierung bestellt. Die weiteren Mitglieder des Vorstands werden durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden bestellt. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Aus wichtigen Gründen können die Mitglieder des Vorstands unbeschadet ihres Dienstvertrages jederzeit von der für ihre Bestellung zuständigen Stelle abberufen werden. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/10#abs-4 (4) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands gegenüber der Bank werden durch privatrechtliche Dienstverträge geregelt. Diese Verträge schließt im Namen der Bank das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das auch die Dienstbezeichnung der Vorstandsmitglieder für die Dauer der Bestellung festsetzt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/10#abs-5 (5) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Verwaltungsrats eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/10#abs-6 (6) Die Erteilung einer Generalvollmacht, die Anstellung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Generalbevollmächtigten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Verwaltungsratsvorsitzenden.

Art 9 Art 11