Gesetze / Legehennenbetriebsregisterverordnung

LegRegV

§ 2 Betriebsnummer, Stallnummer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegV/2#abs-1 (1) Die Betriebsnummer besteht aus sechs Stellen. Die ersten beiden Stellen der Betriebsnummer bestimmen sich nach der Kennung des Landes, in dem der Betrieb liegt. Die Landeskennung lautet wie folgt:

01 = Schleswig-Holstein
02 = Hamburg
03 = Niedersachsen
04 = Bremen
05 = Nordrhein-Westfalen
06 = Hessen
07 = Rheinland-Pfalz
08 = Baden-Württemberg
09 = Bayern
10 = Saarland
11 = Berlin
12 = Brandenburg
13 = Mecklenburg-Vorpommern
14 = Sachsen
15 = Sachsen-Anhalt
16 = Thüringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegV/2#abs-2 (2) Die Stallnummer besteht aus einer Stelle, die fortlaufend, beginnend mit der Nummer 1, zu vergeben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegV/2#abs-3 (3) Hat ein Betrieb mehr als zehn Ställe, ist ihm eine zweite Betriebsnummer nach Absatz 1 zuzuteilen. Die zweite Betriebsnummer soll fortlaufend zur ersten Betriebsnummer erteilt werden. Für die Stallnummer gilt Absatz 2.

§ 1 § 3