Gesetze / Legehennenbetriebsregistergesetz
LegRegG§ 5 Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/5#abs-1 (1) Die zuständige Behörde führt ein Register der Betriebe nach § 1 Abs. 2 mit den nach § 3 erhobenen Daten und den nach § 4 mitgeteilten Kennnummern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/5#abs-2 (2) Die zuständige Behörde übermittelt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/5#abs-3 (3) Die zuständige Behörde übermittelt auf Ersuchen registrierte Daten zum Zweck
soweit die Übermittlung zu dem jeweils genannten Zweck erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe a darf nur in anonymisierter Form erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/5#abs-4 (4) Im Falle einer Betriebsaufgabe sind die diesen Betrieb betreffenden Daten für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in das die Aufgabe des Betriebes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 195 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.