Gesetze / Legehennenbetriebsregistergesetz
LegRegG§ 5 Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/5#abs-1 (1) Die zuständige Behörde führt ein Register der Betriebe nach § 1 Abs. 2 mit den nach § 3 erhobenen Daten und den nach § 4 mitgeteilten Kennnummern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/5#abs-2 (2) Die zuständige Behörde übermittelt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/5#abs-3 (3) Die zuständige Behörde übermittelt auf Ersuchen registrierte Daten zum Zweck
soweit die Übermittlung zu dem jeweils genannten Zweck erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe a darf nur in anonymisierter Form erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/5#abs-4 (4) Im Falle einer Betriebsaufgabe sind die diesen Betrieb betreffenden Daten für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in das die Aufgabe des Betriebes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.