Gesetze / Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung
LederGerbAusbV§ 14 Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LederGerbAusbV/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LederGerbAusbV/14#abs-2 (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und drei Arbeitsproben durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LederGerbAusbV/14#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 290 Minuten. Die Arbeitsaufgabe dauert 200 Minuten, das situative Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert höchstens 15 Minuten und die drei Arbeitsproben dauern insgesamt 90 Minuten.