Gesetze / Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung
LandmMechMstrV§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LandmMechMstrV/2?asof=2021-12-02#abs-1 (1) Durch die Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LandmMechMstrV/2?asof=2021-12-02#abs-2 (2) Dem Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet: