Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
LaenderPolAbkArt 2
Stand: 25.08.2026
Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses Landes.