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Art 2 LaenderPolAbk (Bayern)

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses Landes.