Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung

LaenderPolAbk

Art 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LaenderPolAbk/1#abs-1 (1) Bei der Verfolgung von Straftaten sind die Polizeivollzugsbeamten jedes vertragsschließenden Landes berechtigt, Amtshandlungen auch in den anderen Ländern vorzunehmen, wenn einheitliche Ermittlungen insbesondere wegen der räumlichen Ausdehnung der Tat oder der in der Person des Täters oder in der Tatausführung liegenden Umstände notwendig erscheinen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LaenderPolAbk/1#abs-2 (2) Amtshandlungen sollen außer bei Gefahr im Verzuge nur im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle vorgenommen werden; ist das nicht möglich, so ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu benachrichtigen.

Art 2