(1) Prüflaboratorien werden für folgende Bereiche zugelassen:
1. Probenahme und allgemeine Verfahren,
2. Anionen, Kationen und Elemente,
3. Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter,
4. Biologische Verfahren, Biotests,
5. Mikrobiologische Verfahren.
(2) Prüflaboratorien können für einen oder mehrere Bereiche nach Abs. 1 zugelassen werden. Die Zulassung nach Abs. 1 kann auf die Untersuchungsbereiche Grundwasser, Oberflächenwasser oder Abwasser beschränkt werden.