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§ 2 LaborV (Bayern) — Zulassungsbereiche

Laborverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüflaboratorien werden für folgende Bereiche zugelassen:

1. Probenahme und allgemeine Verfahren,

2. Anionen, Kationen und Elemente,

3. Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter,

4. Biologische Verfahren, Biotests,

5. Mikrobiologische Verfahren.

(2) Prüflaboratorien können für einen oder mehrere Bereiche nach Abs. 1 zugelassen werden. Die Zulassung nach Abs. 1 kann auf die Untersuchungsbereiche Grundwasser, Oberflächenwasser oder Abwasser beschränkt werden.