Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeszulagenverordnung
LZulVO -§ 5
Stand: 26.08.2026
Stehen einem Beamten mehrere Stellenzulagen nach dieser Verordnung zu, so wird nur die höhere gezahlt. Der Anspruch auf die Stellenzulage nach § 2 ruht für die Zeit, in der Anspruch auf die Stellenzulage nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.