Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeszustellungsgesetz NRW
LZG NRW§ 7 Zustellung an Bevollmächtigte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LZG%20NRW/7#abs-1 (1) Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LZG%20NRW/7#abs-2 (2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind. Dies gilt nicht bei elektronischer Übermittlung.