Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeszustellungsgesetz NRW
LZG NRW§ 7 Zustellung an Bevollmächtigte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LZG%20NRW/7#abs-1 (1) Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LZG%20NRW/7#abs-2 (2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind. Dies gilt nicht bei elektronischer Übermittlung.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 7 LZG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.05.2025 – 1 AGH 8/25
- VG Düsseldorf, 21.01.2021 – 11 L 2379/20Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 02.09.2022 – 25 K 6111/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 02.09.2022 – 25 K 6221/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 07.02.2022 – 25 L 2036/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 19.02.2026 – 16 L 4081/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 26.06.2026 – 24 L 1315/25Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 26.05.2026 – 9 L 735/26
- VG Gelsenkirchen, 18.11.2025 – 7 L 1883/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 LZG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.