Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg

LWaldG

§ 7 Forstliche Rahmenplanung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/7#abs-1 (1) Forstliche Rahmenpläne dienen der Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur. Sie sind darauf gerichtet, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse erforderlichen Funktionen des Waldes zu sichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/7#abs-2 (2) Die Ziele der Raumordnung sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/7#abs-3 (3) Die forstliche Rahmenplanung hat diesen Zielen sowohl durch Berücksichtigung innerforstlicher Strukturen als auch der Beziehungen des Waldes zum umgebenden Umland einschließlich der Waldflächenverteilung im Raum sowie der Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere der Landschaftsplanung zu entsprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/7#abs-4 (4) Forstliche Rahmenpläne werden von der unteren Forstbehörde flächendeckend erstellt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/7#abs-5 (5) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Raumordnungspläne gemäß § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes aufgenommen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/7#abs-6 (6) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das nähere Verfahren der Aufstellung forstlicher Rahmenpläne durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Bestimmungen des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.

§ 6 § 8