Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg
LWaldG§ 29 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/29#abs-1 (1) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/29#abs-2 (2) Der Zweck forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse besteht darin, die Bewirtschaftung von Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/29#abs-3 (3) Wegen deren besonderen Bedeutung für die Entwicklung der Forst- und Holzwirtschaft haben die Forstbehörden forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zu fördern.