Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg
LWaldG§ 27 Zielsetzungen im Körperschaftswald
Stand: 30.07.2026
Der Körperschaftswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen und nachhaltig bewirtschaftet werden. Seine wirtschaftlichen Potenziale sollen entsprechend den standörtlichen Bedingungen unter besonderer Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktion ausgeschöpft werden.