Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung

LWO

§ 74 Aufsichtführender

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Gemeinde bestimmt, wer während der Eintragungsstunden in den Eintragungsräumen die Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Aufsichtführenden wahrnimmt. Sie kann mehrere Aufsichtführende bestimmen und die Aufsichtführenden jederzeit ablösen.

§ 73 § 75