Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung
LWO§ 74 Aufsichtführender
Stand: 25.08.2026
Die Gemeinde bestimmt, wer während der Eintragungsstunden in den Eintragungsräumen die Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Aufsichtführenden wahrnimmt. Sie kann mehrere Aufsichtführende bestimmen und die Aufsichtführenden jederzeit ablösen.