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§ 74 LWO (Bayern) — Aufsichtführender

Landeswahlordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinde bestimmt, wer während der Eintragungsstunden in den Eintragungsräumen die Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Aufsichtführenden wahrnimmt. Sie kann mehrere Aufsichtführende bestimmen und die Aufsichtführenden jederzeit ablösen.