Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung
LWO§ 59 Zählen der Zweitstimmen nach sich bewerbenden Personen bei der Landtagswahl
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/59#abs-1 (1) In der Reihenfolge, in der die Wahlkreisvorschläge auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, ermittelt der Wahlvorstand die Zahl der für die einzelnen sich bewerbenden Personen aus den Wahlkreislisten abgegebenen Stimmen und die Zahl der Stimmen, die für jede Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen abgegeben worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/59#abs-2 (2) Zu diesem Zweck übergeben die Beisitzer, die die sortierten Stimmzettel in Verwahrung haben, die einzelnen Stapel nacheinander je zu einem Teil dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer. Diese verlesen hierauf für jeden einzelnen Stimmzettel, welcher sich bewerbenden Person aus den Wahlkreislisten oder welcher Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen die wählende Person ihre Stimme gegeben hat. Je ein Mitglied des Wahlvorstands oder eine Hilfskraft streicht jede aufgerufene gültige Stimme in einer Zählliste ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/59#abs-3 (3) Je ein Beisitzer überwacht, dass die Zählliste ordnungsgemäß geführt wird. Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter bzw. dem Schriftführer und vom Listenführer unterzeichnet.