nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 59 LWO (Bayern) — Zählen der Zweitstimmen nach sich bewerbenden Personen bei der Landtagswahl

Landeswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Reihenfolge, in der die Wahlkreisvorschläge auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, ermittelt der Wahlvorstand die Zahl der für die einzelnen sich bewerbenden Personen aus den Wahlkreislisten abgegebenen Stimmen und die Zahl der Stimmen, die für jede Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen abgegeben worden sind.

(2) Zu diesem Zweck übergeben die Beisitzer, die die sortierten Stimmzettel in Verwahrung haben, die einzelnen Stapel nacheinander je zu einem Teil dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer. Diese verlesen hierauf für jeden einzelnen Stimmzettel, welcher sich bewerbenden Person aus den Wahlkreislisten oder welcher Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen die wählende Person ihre Stimme gegeben hat. Je ein Mitglied des Wahlvorstands oder eine Hilfskraft streicht jede aufgerufene gültige Stimme in einer Zählliste ab.

(3) Je ein Beisitzer überwacht, dass die Zählliste ordnungsgemäß geführt wird. Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter bzw. dem Schriftführer und vom Listenführer unterzeichnet.

---

Zitiervorschlag: § 59 LWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/59

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
