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# § 32 LWO (Bayern) — Vorprüfung der Wahlkreisvorschläge durch den Wahlkreisleiter

Landeswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlkreisleiter vermerkt auf jedem Wahlkreisvorschlag den Tag, bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlkreisvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen.

(2) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass eine sich bewerbende Person in mehreren Wahlkreisvorschlägen benannt ist, so weist er die Wahlkreisleiter darauf hin.

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Zitiervorschlag: § 32 LWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/32

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