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LWO

§ 3 Bildung der Wahlausschüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/3#abs-1 (1) Die Wahlleiter berufen alsbald nach der Festsetzung des Tags der Abstimmung die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer der Wahlausschüsse sind aus den Stimmberechtigten des jeweiligen Gebiets zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/3#abs-2 (2) Bei der Auswahl der Beisitzer sind nach Möglichkeit die Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl im jeweiligen Gebiet erreichten Stimmenzahlen angemessen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten zu berufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/3#abs-3 (3) Der Landeswahlleiter beruft auf Vorschlag des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs die dem Beschwerdeausschuss angehörenden Richter des Verwaltungsgerichtshofs sowie jeweils einen Stellvertreter. Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in Art. 9 des Landeswahlgesetzes (LWG) sowie in den §§ 4 und 9 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/3#abs-4 (4) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Abstimmung fort, bei der Landtagswahl längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, beim Volksentscheid längstens bis zur Zulassung der Vernichtung der Abstimmungsunterlagen nach § 90 Abs. 1 Satz 3.

§ 2 § 4