Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung

LWO

§ 1 Landeswahlleiter und Wahlkreisleiter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Landeswahlleiter, sein Stellvertreter, die Wahlkreisleiter und ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen vor jeder Landtagswahl bekannt.

§ 2