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§ 1 LWO (Bayern) — Landeswahlleiter und Wahlkreisleiter

Landeswahlordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landeswahlleiter, sein Stellvertreter, die Wahlkreisleiter und ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen vor jeder Landtagswahl bekannt.