Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landwirtschaftskammergesetz

LWKG

§ 21 Ortsstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/21#abs-1 (1) Die Kreisstellen unterhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Gemeinden Ortsstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/21#abs-2 (2) Die Ortsstellen bestehen aus drei Mitgliedern, die von den zur Hauptversammlung Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks gewählt werden. Von diesen Mitgliedern müssen zwei der Wahlgruppe 1 und eines der Wahlgruppe 2 angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/21#abs-3 (3) Die Mitglieder der Ortsstellen wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied (Ortslandwirtin oder Ortslandwirt). Die Ortslandwirtin oder der Ortslandwirt soll der Wahlgruppe 1 angehören. Mehrere benachbarte Gemeinden können zu Ortsstellen zusammengeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/21#abs-4 (4) Die Ortslandwirtinnen oder Ortslandwirte laden in turnusmäßigen Abständen die Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks ein, um sie über die Arbeit der Ortsstelle sowie aktuelle Fragen und Entwicklungen zu unterrichten. Das Nähere regeln die Satzungen.

Teil 3

Finanzen

§ 20 § 22