Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landwirtschaftskammergesetz
LWKG§ 1 Körperschaft des öffentlichen Rechts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/1#abs-1 (1) Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/1#abs-2 (2) Ihre Aufgaben, ihr Aufbau und ihre Organe werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes und die Satzungen geregelt.