Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

LWGV

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Landesanstalt obliegt die Förderung des Weinbaus, der Kellerwirtschaft, des Gartenbaus und der Landespflege sowie der Bienenzucht und -haltung einschließlich der Verwertung ihrer Produkte durch

a) Beratung, Information, Aus- und Fortbildung,

b) Versuche und Untersuchungen,

c) anwendungsorientierte Forschung,

d) Leistungsprüfungen von Bienen,

e) Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 1 § 3