Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
LWGV§ 2
Stand: 25.08.2026
Der Landesanstalt obliegt die Förderung des Weinbaus, der Kellerwirtschaft, des Gartenbaus und der Landespflege sowie der Bienenzucht und -haltung einschließlich der Verwertung ihrer Produkte durch
a) Beratung, Information, Aus- und Fortbildung,
b) Versuche und Untersuchungen,
c) anwendungsorientierte Forschung,
d) Leistungsprüfungen von Bienen,
e) Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.