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LWG

Art. 82 Beteiligung des Beauftragten des Volksbegehrens in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Der Verfassungsgerichtshof soll dem Beauftragten eines Volksbegehrens (Art. 63 Abs. 2) Gelegenheit zur Äußerung geben, wenn Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens eine Rechtsvorschrift ist, die im Weg eines durch Volksbegehren verlangten Gesetzes durch Volksentscheid angenommen worden ist.

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