Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz

LWG

Art. 39 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele gültige Stimmen

1. insgesamt,

2. für jeden Stimmkreisbewerber,

3. für jeden Wahlkreisbewerber,

4. für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,

5. für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt

abgegeben worden sind.

←Art. 38 →Art. 40