Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt. 39 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Stand: 25.08.2026
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele gültige Stimmen
1. insgesamt,
2. für jeden Stimmkreisbewerber,
3. für jeden Wahlkreisbewerber,
4. für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
5. für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
abgegeben worden sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 39 LWG →
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