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Art 39 LWG (Bayern) — Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

Landeswahlgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele gültige Stimmen

1. insgesamt,

2. für jeden Stimmkreisbewerber,

3. für jeden Wahlkreisbewerber,

4. für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,

5. für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt

abgegeben worden sind.