Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt. 36 Stimmen
Stand: 25.08.2026
Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine zur Wahl eines Stimmkreisabgeordneten und eine zur Wahl eines Wahlkreisabgeordneten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 36 LWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.